Überschrift und auch Inhalte verraten gleichermaßen Chancen und Risiken der Wissenschaft & Forschung an den Polizeihochschulen des Bundes und der Länder: Hochschulforschung FÜR (und auch ÜBER) die Polizei im Spannungsverhältnis mit den grundgesetzlich verbürgten Freiheiten gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG – in NRW lautet es hierzu in § 3 Abs. 5 FHGöD auszugsweise: „[…] nehmen die Fachhochschulen Forschungs– und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr […]“ (Hervorh. d. mich). Im Vordergrund der Tagung des Kriminalistischen Instituts (KI) beim BKA standen kriminalistisch-kriminologische Themenfelder, aber auch für das Strafrecht gab es interessante (Forschungs-)Anreize. Die Rufe aus der Polizeipraxis nach „wissenschaftlicher Begleitung“ und auch „universitärer Unterstützung“ fielen deutlich und öfters im Themenkomplex 2 – meine Antwort darauf: Auf Länderebene dann gern doch mit der Expertise aus den eigenen Polizeihochschulen, die ist mannigfaltig vorhanden… :-).
Die Veranstalter überzeug(t)en insgesamt mit einer technisch positiv hervorzuhebenden Online-Übertragung; so macht eine Beteiligung gerade von unterwegs viel Freude!