Vor wenigen Tagen nahm ich interessiert Kenntnis vom Inhalt des nachfolgenden Tweet 👇:
In Zeiten von weitverbreitet genutzter Touch- und Face-ID mutet das schon wieder antiquiert an! Und da überrascht es wenig, wenn nun von einer ersten Gerichtsentscheidung zu lesen ist, die hier wohl auf der Höhe der Zeit und auch technischen Herausforderungen liegt: Die Anordnung zur Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten „auch gegen seinen Willen und erforderlichenfalls im Wege der zwangsweisen Durchsetzung“ sowie die Anordnung zur Nutzung der hieraus resultierenden biometrischen Daten für Zwecke der Entsperrung des Mobiltelefons fänden ihre Grundlage in Paragraf 81b Absatz 1 Strafprozessordnung (LG Ravensburg v. 14.02.2023, 2 Qs 9/23 jug.). Die Unkenrufe aus Strafverteidigerkreisen ließen gar nicht lange auf sich warten: besser biometrische Daten gleich „deaktivieren“ – ich werde das mit meinen Studierenden besprechen und bin gespannt auf die Selbstreflexion…