Polizeiliche Aufarbeitung von ‚Cold Cases‘ in NRW

Die Schlagzeilen erinnern nicht nur an amerikanische Krimiserien früherer Jugendzeiten, sondern an die harte Rechtsrealität: Mord verjährt nie (§ 78 Abs. 2 StGB)! 👇

Zu „ungeklärten“ Fällen zähle ich aber auch Aburteilungen (also Freisprüche oder Verurteilungen), bei denen zeitlich später neue Tatsachen und/oder Beweismittel auftauchen – und sich die Frage nach einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens stellt. Der Gesetzgeber hat in § 362 Nr. 5 StPO zuungunsten(!) des Betroffenen eine nicht unumstrittene Neuregelung geschaffen. Im vergangenen Studienjahr betreute ich hier eine außerordentlich gelungene Bachelorthesis. Deshalb erinnere ich mich hier gern zurück… 👇