Warum einen Hochschullehrer als Strafverteidiger nehmen?
Das fragen Sie sich bestimmt. Einfache Antwort: Sie bekommen Expertise und Qualität. Fachliche Antwort (und zwar in den jüngst geäußerten Worten des Münsteraner Kollegen Holtwischs [NJW 2022, 2536]): „Die Kompetenz der Hochschullehrer bereichert den Prozess, aus dem diese wiederum Erfahrungen für Forschung und Lehre ziehen können […].“. Für einen Rechtslehrer wie mich an einer Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung ist das wichtiger denn je: Sie als Mandant*in stehen unzweifelhaft im Mittelpunkt, gleichermaßen reichern neue Erkenntnisse und die so gelebte Rechtsfortbildung meine eigene Berufstätigkeit an.
Allein den Mandatsinteressen und der Unabhängigkeit verpflichtet
Womöglich denken Sie: Der vertritt aber gar nicht meine Interessen? Der ist doch wegen seiner Tätigkeit an der Polizeihochschule gar nicht unabhängig? – NEIN, so ist es nicht! Besser und trefflicher als der Europäische Gerichtshof in diesen Tagen kann ich es nicht formulieren: „Die Hochschullehrer haben gemäß dem Ziel der anwaltlichen Vertretungsaufgaben die Mandatsinteressen bestmöglich zu verteidigen und zu schützen, sowie die Unabhängigkeitskriterien gleich einem Rechtsanwalt zu erfüllen.“ (EuGH, Rs. C-110/21 P – Urteil v. 14. Juli 2022). Hinzu kommen die hierzulande zu beachtenden Verschwiegenheitspflichten. Dem fühle ich mich verpflichtet.
Meine Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
Als langjährig tätiger Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Strafrecht biete ich in genehmigter Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 HNtV NRW) und auch in fortlaufender Praxistätigkeit für Sie an:
- Verteidigung und Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten vor sämtlichen Gerichten und Behörden in meiner Eigenschaft als Hochschulprofessor (§ 138 der Strafprozessordnung);
- Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Arbeits-, Wirtschafts- und Wettbewerbsstrafrecht;
- Beratung und Begleitung von Individualpersonen und auch Unternehmen als Strafverteidiger, Opfer- und Zeugenbeistand;
- Erstellung von straf- und strafverfahrensrechtlich bedeutsamen Rechtsgutachten (nach Vorabsprache);
- Beratung und Vertretung in Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerdeverfahren mit strafrechtlichem Bezug (§ 22 BVerfGG).
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